• Die Liechtensteinische Stiftung Art. 552 § 1-41 PGR

Die Liechtensteinische Stiftung Art. 552 § 1-41 PGR

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Über den Titel

Stiftungen bilden einen wichtigen Teil des liechtensteinischen Gesellschaftsrechtes. Die liechtensteinischen Richter, Anwälte und Treuhänder verfügen über ein breit gefächertes Spezialwissen im Stiftungsrecht und bieten für eine entsprechende Rechtsentwicklung Gewähr. Das liberale Stiftungsrecht in Liechtenstein bietet die verschiedensten Arten von Stiftungen, etwa die öffentlich-rechtliche Stiftung, die kirchliche Stiftung, die reine Familienstiftung, die gemischte Familienstiftung, die Unternehmensstiftung, die Personalfürsorgestiftung und andere. Mit der Stiftungsgründung wollen die Gründer Vermögenswerte für private oder gemeinnützige Zwecke widmen. Daneben gibt es aber auch noch andere ausdrücklich normierte Gründe, etwa das Zusammenhalten von Familienvermögen oder Sammlungen oder auch die Unterstützung von sozial schwächeren oder behinderten Personen. Die neuen liechtensteinischen Vorschriften bezüglich Geldwäscherei- und Terrorismusbekämpfung gelten selbstverständlich auch für die Stiftungen. Die Vorschriften sind äußerst streng und werden von den Behörden kontinuierlich überwacht. Die Bestimmung, den Kunden und Vertragspartner jederzeit kennen zu müssen (know your customer), führt dazu, dass sich niemand mehr mit unlauterer Absicht einer Stiftung bedienen kann.

Eigenschaften

Gewicht: 952 g
Erscheinungsdatum: 07.04.2011

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